Geschäftsordnung für den Jugendamtselternbeirat der Stadt Unna

1. Die erste Einberufung der Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen erfolgt durch die Verwaltung des Jugendamtes. Dazu stellt die Verwaltung des Jugendamtes einen geeigneten Raum zur Verfügung und lädt die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ein. Im Einverständnis mit den anwesenden Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen kann die Verwaltung des Jugendamtes die Sitzung leiten.

Für die darauf folgenden Sitzungen sowie für die jeweils erste Sitzung des darauf folgenden Kindergartenjahres obliegt die Terminierung, Einladung sowie Sitzungsleitung der / dem (amtierenden) Vorsitzenden.

2. Die Versammlung der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen ist beschlussfähig, wenn eine schriftliche Einladung
o für die erste Sitzung durch die Verwaltung des Jugendamtes an die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen
o für die darauf folgenden Sitzungen sowie für die jeweils erste Sitzung des darauf folgenden Kindergartenjahres durch die / den (amtierende / n) Vorsitzende / n
mindestens zwei Wochen vor dem in der Einladung genannten Termin abgesandt wird. Dies setzt voraus, dass die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen gewählt worden sind und der Träger der Kindertageseinrichtungen (§ 6 KiBiz) dies der Verwaltung des Jugendamtes mitgeteilt hat.

3. Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats und seine Stellvertreter / innen werden in der Zeit vom 11. Oktober bis zum 10. November eines Jahres für die Dauer eines Jahres von der Versammlung der Elternbeiräte gewählt. Der Beschluss der Versammlung der Elternbeiräte über die Wahl des Jugendamtselternbeirats wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfasst. Die Gültigkeit der Wahl des Jugendamtselternbeirats setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller Elternbeiräte in Unna an der Wahl beteiligt haben. Es besteht die Möglichkeit auf mündlichen Antrag Vertreter von Kindertageseinrichtungen auch in Abwesenheit zu wählen, sofern ohne diese die 15 Prozent Hürde erreicht wird. Die Verwaltung des Jugendamtes stellt die Beschlussfähigkeit fest. Danach wählt der Jugendamtselternbeirat unter anderem eine / n Vertreter / in und eine / n Stellvertreter / in aus ihrer Mitte für die Landesebene.

4. Die maximale Anzahl der Mitglieder des Jugendamtselternbeirats ergibt sich aus der Anzahl der Kindertageseinrichtungen. Die Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen entsenden zur Versammlung der Elternbeiräte aus ihrer Mitte eine / n Vertreter / in, bei deren / dessen Verhinderung eine / n Stellvertreter / in. Mitglieder und sein / e Stellvertreter / in sind Erziehungsberechtigte (§ 1 Absatz vier KiBiz), deren Kind zur Zeit der Wahl eine Kindertageseinrichtung in Unna besucht.

5. Die Mitgliedschaft im Jugendamtselternbeirat endet, wenn das Kind des Erziehungsberechtigten eine Kindertageseinrichtung in Unna nicht mehr besucht. Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirats vor Ablauf der Wahlzeit aus oder ist es auf andere Weise an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert, so tritt an die Stelle die / der gewählte Vertreter / in.

6. Der Jugendamtselternbeirat übt seine Tätigkeit nach Ablauf der Wahlzeit bis zum Zusammentreten des neu gewählten Jugendamtselternbeirats aus. Nummer vier Satz eins findet insoweit keine Anwendung. Beschlüsse des Jugendamtselternbeirats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

7. Zu den Aufgaben des Jugendamtselternbeirats gehören insbesondere
a) die Interessen der Elternschaft, im Besonderen die Interessen von Kindern mit Behinderungen und deren Eltern, gegenüber den Trägern der Jugendhilfe zu vertreten und

b) bei wesentlichen die Kindertageseinrichtung betreffenden Fragen mitzuwirken.

c) die jeweiligen datenschutzrechtlichen Bestimmung zu beachten,

d) die Informationen an die jeweiligen Elternbeiräte weiterzugeben, mit Ausnahme der Informationen, zu deren Geheimhaltung die Mitglieder verpflichtet sind.

e) die Trägerautonomie im Rahmen des § 9 Absatz vier KiBiz zu respektieren und

f) ein Ergebnisprotokoll über die jeweilige Sitzung zu fertigen.

8. Die Verwaltung des Jugendamtes hat dem Jugendamtselternbeirat die Möglichkeit der Mitwirkung bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen zu geben. Hierzu soll der Jugendamtsbeirat mindestens zweimal im Jahr und bei Bedarf die Verwaltung des Jugendamtes zu seiner Sitzung einladen.

9. Zwischen dem Jugendamtselternbeirat und der Verwaltung des Jugendamtes sind im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die Mitwirkung beziehungsweise Zusammenarbeit zu treffen. Gleiches gilt für die gegenseitige Information zwischen den Elternbeiräten der Kindertageseinrichtungen und dem Jugendamtselternbeirat, beispielsweise durch die wechselseitige Versendung der Sitzungsprotokolle.

10. Die Mitglieder des Jugendamtselternbeirats sind zur Verschwiegenheit über die Informationen und personenbezogenen Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen sind einzuhalten.