Geschäfts- und Wahlordnung
der Versammlung der Elternbeiräte der Kreis Stadt Unna
zur Wahl des Jugendamtselternbeirats der Kindertagesbetreuung
Kreis Stadt Unna
der Versammlung der Elternbeiräte der Kreis Stadt Unna
zur Wahl des Jugendamtselternbeirats der Kindertagesbetreuung
Kreis Stadt Unna
Beschlossen durch die Versammlung der Elternbeiräte des Jugendamtsbezirks Kreis Stadt
Unna am 22.06.2026 in der Kreis Stadt Unna.
Gemäß Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz sind „Pflege und Erziehung der Kinder […] das
natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Für den Bereich
der Tageseinrichtungen (§ 22 SGB VIII) gilt nach § 22a SGB VIII „Die
Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der
Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen.“ In NRW wird dies durch das Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) – Sechstes
Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch, vom 03.12.2019,
umgesetzt. Die §§ 9-11 regeln darin die Zusammenarbeit mit den Eltern und die
Elternmitwirkung.
§ 11 Absatz 2 „Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder und gegebenenfalls
eine Elternvertretung von Eltern, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden,
können sich auf örtlicher Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten
zusammenschließen und ihre Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe
vertreten.“
§ 11 Absatz 4 KiBiz besagt „Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der
Gremien auf Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte
und der Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung.“
Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen beschließt die Versammlung der
Elternbeiräte (VEBR) folgende Geschäftsordnung.
I. Versammlung der Elternbeiräte
§ 1 Grundlagen und Zweck
(1) Die Versammlung der Elternbeiräte (VEBR) ist der Zusammenschluss der
Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen und der Elternvertreter der
Kindertagespflege auf kommunaler Ebene gemäß § 11 Abs. 2 KiBiz in Verbindung
mit den §§ 22 und 22a SGB VIII.
(2) Aufgabe der VEBR ist es, alle Fragen, welche die Mitwirkung der Eltern in
Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (im Folgenden
Kindertagesbetreuung) betreffen, zu erörtern, sowie für gegenseitige Unterrichtung
und Erfahrungsaustausch zwischen ihren Mitgliedern zu sorgen.
(3) Die VEBR wählt den Jugendamtselternbeirat (JAEB) gemäß § 11 Abs. 2 KiBiz. Die
Mitglieder der Versammlung der Elternbeiräte haben bei der Wahl aktives und
passives Wahlrecht. Die Wahl des JAEB wird in Abschnitt III Wahl des
Jugendamtselternbeirats geregelt.
(4) Die VEBR beschließt darüber, ob der JAEB für einen Zeitraum von ein oder zwei
Jahren gewählt wird. Der JAEB wird bis zu einem anderweitigen Beschluss für
Optional: ein / zwei Jahre gewählt.
§ 2 Mitgliedschaft in der Versammlung der Elternbeiräte
(1) Die Mitglieder der VEBR sind Elternbeiräte, die in einer Kindertageseinrichtung im
Jugendamtsbezirk gemäß § 10 KiBiz gewählt wurden, sowie Elternvertretungen der
Kindertagespflege, die gemäß § 11 Abs. 1 KiBiz gewählt wurden (siehe Abschnitt IV).
(2) Die Mitgliedschaft in der VEBR besteht ab der ersten Sitzung des VEBR bis zur
konstituierenden Sitzung der folgenden VEBR, in der Regel zwischen dem 10.
Oktober und dem 11. November des Folgejahres.
(3) Die Mitgliedschaft in der VEBR erlischt automatisch
a) mit der Neuwahl des Elternbeirats
b) durch Austritt oder Ausscheiden eines Elternbeirates aus dem Elternbeirat
c) durch Rücktritt oder Ausscheiden eines Vertreters aus dem Elternrat der
Tagespflege.
(4) Das Erlöschen der Mitgliedschaft in der VEBR hat keine Auswirkung auf die
Mitgliedschaft im JAEB, da der JAEB als eigenständiges Gremium gewählt wird.
§ 3 Mitgliederversammlung
(1) Die Versammlung der Elternbeiräte ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Für
die erste Einberufung im Kita-Jahr übernimmt die Verwaltung zusammen mit dem
amtierenden JAEB die Einladung. Grundlage sind die von der jeweiligen Kita-Leitung
bzw. von der Fachberatung der Kindertagespflege an das Jugendamt gemeldeten
Namen und Adressen der gewählten Elternvertretungen.
(2) Der amtierende JAEB kann weitere Teilnehmer, z. B. Vertreter des Jugendamts oder
Ehrenmitglieder des JAEB, zur Versammlung einladen. Diese haben kein
Stimmrecht.
(3) Die Einladung zur Versammlung der Elternbeiräte wird spätestens 14 Tage vor der
Versammlung den Mitgliedern in geeigneter Form (per Post, E-Mail oder Überreichen
durch Kita-Leitung bzw. Kindertagespflegeperson) zugestellt. Für die konstituierende
Sitzung mit Wahl des JAEB ist eine frühzeitige Planung und Einladung anzustreben,
idealerweise wird die Einladung unmittelbar nach der Wahl den neu gewählten
Elternbeiräten und Elternvertretungen überreicht.
(4) Die Versammlung kann als Präsenz-, elektronische (Video) oder Hybridveranstaltung
durchgeführt werden. Vor dem Eintritt in die Tagesordnung ist die Beschlussfähigkeit
der Versammlung festzustellen.
(5) Die Versammlung der Elternbeiräte kann vom JAEB oder wenn mindestens ein
Drittel der Elternbeiräte von Kindertageseinrichtungen des Jugendamtsbezirks oder
die Hälfte der Elternvertretung der Kindertagespflege dies beantragen erneut
einberufen werden. Einladungen zu erneuten Vollversammlungen übernimmt der
JAEB.
(6) Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung gilt:
a) Bei Abstimmungen hat die Elternvertretung je Kindertageseinrichtung eine
Stimme. Nehmen mehrere Elternbeiräte einer Einrichtung teil, ist im Vorfeld
festzulegen, wer das Stimmrecht wahrnimmt.
b) Die Elternvertretung der Kindertagespflege hat bei Abstimmungen je anwesender
Vertretung eine Stimme, in der Gesamtheit maximal 30 Stimmen. Nehmen mehr
Elternvertretungen an der Versammlung teil, ist im Vorfeld festzulegen, wer das
Stimmrecht wahrnimmt. Optionen zur Bestimmung der Anzahl der
stimmberechtigten Elternvertretungen aus der Kindertagespflege: Relation der
Betreuungsplätze zu Kindertageseinrichtungen (siehe Abschnitt IV) oder feste
Anzahl maximaler Sitze für die Kindertagespflege
c) Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
d) Für Änderungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Elternbeiräte ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei einem Quorum von
15% der Elternbeiräte des Jugendamtsbezirks (analog zu § 11 Abs. 2 S. 3 KiBiz)
erforderlich.
e) Das Abstimmungsergebnis ist dauerhaft zu dokumentieren und den Mitgliedern
der Versammlung der Elternbeiräte zugänglich zu machen.
(7) Der JAEB fertigt über die jeweilige Versammlung der Elternbeiräte ein
Ergebnisprotokoll an und stellt es allen Mitgliedern der VEBR in geeigneter Form zur
Verfügung.
a) Bei Abstimmungen hat die Elternvertretung je Kindertageseinrichtung eine
Stimme. Nehmen mehrere Elternbeiräte einer Einrichtung teil, ist im Vorfeld
festzulegen, wer das Stimmrecht wahrnimmt.
b) Die Elternvertretung der Kindertagespflege hat bei Abstimmungen je anwesender
Vertretung eine Stimme, in der Gesamtheit maximal 30 Stimmen. Nehmen mehr
Elternvertretungen an der Versammlung teil, ist im Vorfeld festzulegen, wer das
Stimmrecht wahrnimmt. Optionen zur Bestimmung der Anzahl der
stimmberechtigten Elternvertretungen aus der Kindertagespflege: Relation der
Betreuungsplätze zu Kindertageseinrichtungen (siehe Abschnitt IV) oder feste
Anzahl maximaler Sitze für die Kindertagespflege
c) Beschlüsse werden, sofern nicht anders geregelt, mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten gefasst; bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
d) Für Änderungen der Geschäftsordnung der Versammlung der Elternbeiräte ist die
einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten bei einem Quorum von
15% der Elternbeiräte des Jugendamtsbezirks (analog zu § 11 Abs. 2 S. 3 KiBiz)
erforderlich.
e) Das Abstimmungsergebnis ist dauerhaft zu dokumentieren und den Mitgliedern
der Versammlung der Elternbeiräte zugänglich zu machen.
(7) Der JAEB fertigt über die jeweilige Versammlung der Elternbeiräte ein
Ergebnisprotokoll an und stellt es allen Mitgliedern der VEBR in geeigneter Form zur
Verfügung.
II. Jugendamtselternbeirat
§ 4 Grundlagen und Zweck
(1) Gemäß § 11 Absatz 2 KiBiz übt der Jugendamtselternbeirat (JAEB) bei wesentlichen
die Kindertagesbetreuung betreffenden Fragen seine gesetzlichen Mitwirkungsrechte
beim Jugendamt aus.
(2) Der JAEB ist die Interessensvertretung der Eltern und ihrer Kinder in
Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege (Kindertagesbetreuung).
(3) Der JAEB ist überparteilich, überkonfessionell und unabhängig. Er ist nicht an Aufträge
und Weisungen gebunden. Mögliche Interessenkonflikte sind offenzulegen.
(4) Der JAEB ist selbstlos tätig und verfolgt gemeinnützige Zwecke.
§ 5 Aufgabe des Jugendamtselternbeirates
(1) Die Aufgabe des JAEB ist es, die Interessen der Eltern mit Kindern in
Kindertagesbetreuung des Jugendamtsbezirks sowie der Eltern, die einen
Kindertagesbetreuungsplatz suchen, in Bezug auf die Bildung, Erziehung und
Betreuung der Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit, auf Jugendamtsebene zu vertreten. Dabei sind auch die besonderen
Interessen von Kindern mit oder mit drohenden Behinderungen und deren Eltern
angemessen zu berücksichtigen.
(2) Der JAEB hält im Rahmen seiner übergreifenden Aufgaben Kontakt zu den
kommunalen Elternbeiräten, zu Trägern von Kindertageseinrichtungen, den
zuständigen Behörden, Institutionen und Verbänden sowie Parteien, um die
Verwirklichung des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der
Kindertagesbetreuung zu fördern.
(3) Der JAEB soll mit dem zuständigen Jugendamt sowie den Trägern der
Kindertageseinrichtungen im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die
Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit auf Jugendamtsebene treffen.
(4) Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 KiBiz werden die Elternvertretungen auf kommunaler Ebene
vom Jugendamt und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe
(Landesjugendämter) unterstützt. Basierend hierauf sind insbesondere folgende
Verfahren zwischen dem JAEB und den Jugendämtern abzustimmen: Einberufung
der Versammlung der Elternbeiräte, Herstellen des Kontakts zwischen JAEB und den
Elternvertretungen in den Kindertagesstätten und Kindertagespflege, finanzielle
Unterstützung, Wahl der Elternvertretungen aus der Kindertagespflege sowie
sonstige Unterstützung.
Kindertageseinrichtungen im Einzelnen Vereinbarungen zum Verfahren über die
Mitwirkung bzw. Zusammenarbeit auf Jugendamtsebene treffen.
(4) Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 KiBiz werden die Elternvertretungen auf kommunaler Ebene
vom Jugendamt und überörtlichen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe
(Landesjugendämter) unterstützt. Basierend hierauf sind insbesondere folgende
Verfahren zwischen dem JAEB und den Jugendämtern abzustimmen: Einberufung
der Versammlung der Elternbeiräte, Herstellen des Kontakts zwischen JAEB und den
Elternvertretungen in den Kindertagesstätten und Kindertagespflege, finanzielle
Unterstützung, Wahl der Elternvertretungen aus der Kindertagespflege sowie
sonstige Unterstützung.
(5) Zu den Aufgaben des JAEB gehören insbesondere:
a) die Interessen der Kinder und der Elternschaft gegenüber den Trägern der
Jugendhilfe, der Verwaltung, der Politik sowie sonstigen Organisationen und
Gremien auf Jugendamtsebene zu vertreten und die Zusammenarbeit zwischen
Eltern, Einrichtungen und Trägern zu fördern
b) die Arbeit der Elternbeiräte auf kommunaler Ebene zu unterstützen
c) Eltern und Elternbeiräte fachlich zu informieren
d) den Elternbeiräten einen kommunalen Erfahrungsaustausch zu ermöglichen und
e) die Vertretung der Eltern in politischen Gremien (insb. Jugendhilfeausschuss)
(6) Der JAEB informiert die VEBR über seine Tätigkeit in Form von Versammlungen oder
Tätigkeitsberichten.
(7) Der JAEB kann bei Bedarf eine eigene Geschäfts- und Wahlordnung beschließen,
um weitere Arbeitsabläufe systematisch zu regeln.
§ 6 Mitgliedschaft im JAEB
(1) Der JAEB wählt aus seinen Reihen mindestens eine*n Vorsitzende*n, eine*n
Landesdelegierte*n und eine*n Vertreter*in im Jugendhilfeausschuss, sowie jeweils
eine Stellvertretung. Personalunion mehrerer Ämter ist möglich.
(2) Der JAEB kann Ehrenmitglieder oder Beiräte in sein Gremium berufen; diese können
dem JAEB beratend zur Seite stehen oder Aufgaben, aber keine Ämter gemäß
Absatz 1, übernehmen.
(3) Der JAEB übt seine Tätigkeit in der Regel Option: ein / zwei Jahre aus. Seine
Amtszeit endet allerdings erst mit der erfolgreichen Konstituierung eines neuen JAEB
und der Neuwahl der unter Absatz 1 genannten Ämter.
(4) Der scheidende JAEB, insbesondere seine Vorsitzenden, stellt dem neugewählten
JAEB möglichst zeitnah (i.d.R. innerhalb eines Monats) alle Dokumente,
Zugangsdaten und ggf. angeschafftes Inventar zur Verfügung. Eine Einführung in die
verwendeten Dienste insbesondere Homepage-Administration und E-Mail-Konto
sowie ggf. Cloud-Dienste werden dem neugewählten JAEB durch den scheidenden
JAEB im Rahmen einer Übergabe gegeben.
(5) Sitzungen des JAEB sind von den Mitgliedern abzustimmen und vom Vorstand
spätestens 2 Wochen im Voraus anzukündigen. Die Ankündigung hat in geeigneter
Form (z. B. per E-Mail) zu erfolgen.
(6) Über die jeweilige Sitzung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
(7) Der JAEB ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% seiner Mitglieder an der Sitzung
teilnehmen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des JAEB hat nur eine Stimme.
(8) Die Mitgliedschaft im JAEB erlischt:
a) durch Austritt, dieser ist den Mitgliedern des JAEB per E-Mail mitzuteilen,
b) wenn die JAEB-Mitglieder auf begründeten schriftlichen Antrag mit 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder den Ausschluss beschließt
c) wenn das Mitglied dauerhaft, d.h. mindestens für drei Monate, an der
Wahrnehmung seiner Mitgliedschaft verhindert ist. Die Entscheidung darüber trifft
der JAEB.
(9) Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder
ist es auf andere Weise dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert,
so können auf der folgenden Versammlung der Elternbeiräte JAEB-Mitglieder
nachgewählt werden. Diese müssen dem Kreis der gemäß § 10 KiBiz oder gem. § 11
Abs. 1 KiBiz in der Wahlperiode wahlberechtigten Elternvertretungen des
Jugendamtsbezirks entstammen (siehe § 2 Absatz 1).
(10) Scheidet ein Mitglied des JAEBs aus, welches nach Abs. 1 in ein oder mehrere
Ämter gewählt wurde, so kann der JAEB diese Ämter aus seinen Reihen durch
Neuwahl nachbesetzen.
III. Wahl des Jugendamtselternbeirates
c) wenn das Mitglied dauerhaft, d.h. mindestens für drei Monate, an der
Wahrnehmung seiner Mitgliedschaft verhindert ist. Die Entscheidung darüber trifft
der JAEB.
(9) Scheidet ein Mitglied des Jugendamtselternbeirates vor Ablauf der Wahlzeit aus oder
ist es auf andere Weise dauerhaft an der Wahrnehmung seiner Aufgaben verhindert,
so können auf der folgenden Versammlung der Elternbeiräte JAEB-Mitglieder
nachgewählt werden. Diese müssen dem Kreis der gemäß § 10 KiBiz oder gem. § 11
Abs. 1 KiBiz in der Wahlperiode wahlberechtigten Elternvertretungen des
Jugendamtsbezirks entstammen (siehe § 2 Absatz 1).
(10) Scheidet ein Mitglied des JAEBs aus, welches nach Abs. 1 in ein oder mehrere
Ämter gewählt wurde, so kann der JAEB diese Ämter aus seinen Reihen durch
Neuwahl nachbesetzen.
III. Wahl des Jugendamtselternbeirates
§ 7 Grundlagen der Wahl
(1) Die Wahl des JAEB kann im Rahmen der Versammlung der Elternbeiräte oder als
Briefwahl durchgeführt werden.
(2) Die Wahl findet in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November statt.
(3) Die Gültigkeit der Wahl setzt voraus, dass sich gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 Kibiz
mindestens 15 % der Elternbeiräte der Kindertageseinrichtungen an der Wahl
beteiligen. Die Elternvertretungen aus der Kindertagespflege werden nicht
eingerechnet.
(4) Optional: Die maximale Anzahl der Mitglieder des JAEB ergibt sich aus der Anzahl der
Kindertageseinrichtungen im Jugendamtsbezirk plus 2 Elternvertretungen aus der
Kindertagespflege. ODER: Die maximale Anzahl der Mitglieder des JAEB wird vor
dem ersten Wahlgang beschlossen / beträgt XX Mitglieder.
§ 8 Durchführung der Wahl
(1) Die Wahl wird vom amtierenden JAEB durchgeführt. Das zuständige Jugendamt kann
eine Vertretung mit Beobachterstatus entsenden, um die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl festzustellen.
(2) Jedes Mitglied der Versammlung der Elternbeiräte kann für den JAEB kandidieren.
(3) Die Namen der Kandidierenden werden für alle Wahlberechtigten bekannt gegeben.
(4) Alle Kandidierenden haben die Möglichkeit, sich vor der Wahl vorzustellen.
(5) Die Wahl erfolgt offen und als Blockwahl, wenn kein Mitglied der Versammlung
Einspruch einlegt. Bei erfolgtem Einspruch beschließt die Versammlung unverzüglich
ein anderes Wahlverfahren.
(6) Eine Elternvertretung je Kindertageseinrichtung hat bei der Wahl des JAEB eine
Stimme. Nehmen mehrere Elternbeiräte einer Einrichtung teil, ist im Vorfeld
festzulegen, wer das Stimmrecht wahrnimmt.
(7) Die Elternvertretung der Kindertagespflege hat je anwesender Vertretung eine Stimme,
in der Gesamtheit maximal 1 Stimme. Nehmen mehr Elternvertretungen an der Wahl
teil, ist im Vorfeld festzulegen, wer das Stimmrecht wahrnimmt. Optionen zur
Bestimmung der Anzahl der stimmberechtigten Elternvertretungen aus der
Kindertagespflege: Relation der Betreuungsplätze zu Kindertageseinrichtungen
(siehe § 4 Abs. 2) oder feste Anzahl maximaler Sitze für die Kindertagespflege
(8) Wahlergebnis, Gültigkeit und ordnungsgemäße Durchführung der Wahl werden
schriftlich in einem Protokoll festgehalten.
Das Protokoll wird unmittelbar nach der Wahl veröffentlicht.
(9) Der JAEB konstituiert sich direkt im Anschluss nach der Wahl, im verlauf des Kita
Jahres.
(10) Ist die Wahl des JAEBs wegen des Nichterreichens des Quorums gem. § 11 Abs. 2
S. 3 KiBiz ungültig, so bleibt der amtierende JAEB im Amt und beruft binnen
Optional: 14 Tage / 4 Wochen erneut eine Versammlung der Elternbeiräte mit
Neuwahl des JAEBs ein.
IV. Wahl der Elternvertretung der Kindertagespflege
(9) Der JAEB konstituiert sich direkt im Anschluss nach der Wahl, im verlauf des Kita
Jahres.
(10) Ist die Wahl des JAEBs wegen des Nichterreichens des Quorums gem. § 11 Abs. 2
S. 3 KiBiz ungültig, so bleibt der amtierende JAEB im Amt und beruft binnen
Optional: 14 Tage / 4 Wochen erneut eine Versammlung der Elternbeiräte mit
Neuwahl des JAEBs ein.
IV. Wahl der Elternvertretung der Kindertagespflege
§ 9 Grundlagen der Wahl
(1) Den Eltern von Kindern in Kindertagespflege sollen gem. § 11 Abs. 1 KiBiz jedes
Jahr bis zum 10.10. die Wahl einer Elternvertretung ermöglicht werden. Die
gewählten Elternvertretungen sind zugleich Mitglieder der Versammlung der
Elternbeiräte.
(2) Die Anzahl der zu wählenden Elternvertretungen der Kindertagespflege ist zu
Beginn des Kindergartenjahres festzulegen. Dazu sind die aktuellen Zahlen der
Jugendhilfeplanung heranzuziehen. Die Anzahl kann abhängig von den
Betreuungsplätzen wie folgt bestimmt werden:
Gesamtzahl der Betreuungsplätze in den Kindertageseinrichtungen geteilt durch die
Anzahl der Kindertageseinrichtungen = X
(X ist die Anzahl der Betreuungsplätze die eine stimmberechtigte Elternvertretung im
Durchschnitt in der Versammlung der Elternbeiräte vertritt.)
Gesamtzahl der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege geteilt durch X = Anzahl
der stimmberechtigten Elternvertretungen der Kindertagespflege für den
Jugendamtsbezirk
Daraus ergibt sich die Anzahl der stimmberechtigten Elternvertretungen der
Kindertagespflege sowie je eine Stellvertretung, die zur Versammlung der
Elternbeiräte eingeladen werden.
§ 10 Durchführung der Wahl
(1) Die Fachberatung der Tagespflege informiert die Eltern über die Möglichkeit der Wahl
einer Elternvertretung sowie der Vertretung in der VEBR und im JAEB und die
zeitlichen Fristen für die Interessensbekundung der Eltern.
(2) Interessierte Eltern signalisieren ihr Interesse an einer Mitwirkung bis zum 30.09. per
E-Mail an die Fachberatung der Kindertagespflege im Jugendamt.
(3) Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Eltern, die im September des aktuellen Kita-
Jahres einen Betreuungsvertrag in der Tagespflege Optional: und ihren Wohnsitz im
Jugendamtsbezirk haben. Eltern haben für jedes Kind in Tagespflege eine Stimme.
V. Schlussvorschriften
§ 11 Schutz personenbezogener Daten
Die Mitglieder der VEBR, des JAEB und die Mitglieder des Beirates sind zur
1Beispiel-Rechnung: Eine Kommune hat 3.500 Betreuungsplätze in 56 Kindertageseinrichtungen und 450
Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen. 3.500 : 50 = 70; Auf eine Elternvertretung kommen also 70
Betreuungsplätze. 450 : 70 = 6,43; Hiernach ergeben sich 6 stimmberechtigte Elternvertretungen aus der
Kindertagespflege für den Jugendamtsbezirk.
Verschwiegenheit über personenbezogene Daten verpflichtet, über die sie im Rahmen
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen (DSGVO)
sind einzuhalten.
ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben. Die datenschutzrechtlichen Regelungen (DSGVO)
sind einzuhalten.
§ 12 Inkrafttreten und Änderungen an der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt mit Beschluss durch die Versammlung der Elternbeiräte
des Jugendamtsbezirks Kreis Stadt Unna in Kraft und ist bis auf weiteres gültig.
(2) Änderungen der Geschäftsordnung sind mit einfacher Mehrheit der Anwesenden in
der Versammlung der Elternbeiräte zu beschließen. Dazu ist der Vorschlag einer
geänderten Geschäftsordnung Optional: 14 Tage / 4 Wochen vor der
Beschlussfassung allen Mitgliedern der VEBR zur Verfügung zu stellen und die
Einladung mit der Beschlussfassung als Tagesordnungspunkt zu versenden.
